Weltweit (ohne zeitliche Begrenzung) und rund um die Uhr (24-Stunden-Deckung)
Versicherungsbedingungen für die WoMobil-Versicherung (WMV 02/2022)
Classic-Schutz
Präambel
Durch dieses Versicherungsprodukt versichern Sie Ihren mitgeführten Inhalt von privat genutzten Wohnmobilen / Wohnwagen / Campern sowie PKW. Das beschriebene Produkt richtet sich ausschließlich an Privatpersonen. Aus diesem Grund müssen Sie eine Privatperson sein und auch den versicherten Inhalt als Privatperson erworben ha-ben, es sei denn es handelt sich um Gegenstände, welche vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassen wurden. Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. Wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Zögern Sie nicht, uns bei Unklarheiten anzusprechen.
INHALTSVERZEICHNIS
Classic-Schutz (Stand 02.2022)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
§ 2 Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge
§ 3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub oder räuberische Erpressung
§ 4 Sturm, Hagel
§ 5 Elementarereignisse (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
§ 6 Fährrisiko / Havarie Große (auf europäischen Gewässern)
§ 7 Unfall des Kraftfahrzeuges
§ 8 Mitversicherte Personen
§ 9 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Entschädigungsgrenzen
§ 10 Versicherungssumme, Versicherungswert
§ 11 Geltungsbereich, Versicherungsort
§ 12 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
§ 13 Entschädigungsberechnung
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigungsleistung
§ 15 Sicherheitsvorschriften
§ 16 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 17 Wiederherbeigeschaffte Sachen
§ 18 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
§ 19 Fälligkeit der Prämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§ 20 Folgeprämie
§ 21 Lastschriftverfahren
§ 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 23 Form der Erklärung des Versicherungsnehmers
§ 24 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
§ 25 Schlussbestimmung
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge;
b) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub oder räuberische Erpressung;
c) Sturm, Hagel;
d) Elementarereignisse (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch);
e) Fährrisiko / Havarie Große (auf europäischen Gewässern);
f) Unfall des Kraftfahrzeuges, zerstört oder beschädigt werden oder infolge von b),c), d) oder e) abhandenkommen.
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Rennen
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
b) Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
c) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
d) Genehmigte und nicht genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten, sowie an nicht genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
§ 2 Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand;
b) Explosion;
c) Blitzschlag;
d) Luftfahrzeuge,
zerstört oder beschädigt werden.
2. Brand
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3. Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
4. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
5. Luftfahrzeuge
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung.
6. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schmor- und Sengschäden.
§ 3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub oder räuberische Erpressung
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges;
b) Einbruchdiebstahl in Vorzelten;
c) Vandalismus;
d) Raub oder räuberische Erpressung;
oder durch den Versuch einer solchen Tat zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um verschlossene Kraftfahrzeuge handelt, die vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet
wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden oder Aufschlitzen von Cabriodächern. Dem Aufbrechen, stehen die Verwendung falscher Schlüssel oder
anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge gleich. Der Versicherungsschutz gilt auch bei einer nachgewiesenen Totalentwendung
des verschlossenen Kraftfahrzeuges.
3. Vandalismus
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 bezeichneten Arten das Kraftfahrzeug öffnet und versicherte Sachen vorsätzlich
zerstört oder beschädigt.
4. Raub oder räuberische Erpressung
a) Voraussetzung hierfür ist, dass
aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl);
bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird;
cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
b) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden.
§ 4 Sturm, Hagel
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Kraftfahrzeuge, in denen sich versicherte Sachen befinden;
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Kraftfahrzeuge, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft.
2. Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km / Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Kraftfahrzeuges Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Kraftfahrzeuges, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch
a) Sturmflut;
b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Fahrzeugschaden darstellen.
§ 5 Elementarereignisse (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung;
b) Erdbeben;
c) Erdsenkung;
d) Erdrutsch;
e) Schneedruck;
f) Lawinen;
g) Vulkanausbruch,
abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
2. Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks / Standplatzes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, Witterungsniederschläge oder der Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ausuferung oder Witterungsniederschläge.
3. Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4. Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
5. Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
6. Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen.
7. Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee oder Eismassen einschließlich der bei Ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
8. Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruption oder dem Austritt von sonstigen Materialien oder Gasen.
9. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a) durch Erdsenkung aufgrund Trockenheit oder Austrocknung;
d) an Gegenständen außerhalb des Kraftfahrzeuginnenraums;
e) durch Sturmflut;
f) durch Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 5. Nr. 2).
§ 6 Fährrisiko / Havarie Große (auf europäischen Gewässern)
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Untergang der Fähre;
b) das über Bord spülen des Fahrzeugs;
c) Havarie Große,
zerstört werden, beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Havarie Große / Fährrisiko
Havarie Große bedeutet, dass ein in Seenot geratenes Schiff mit Ladung durch überlegtes Handeln des Kapitäns gerettet werden kann. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände werden bewusst Schäden bzw. Kosten in Kauf genommen, um Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten.
3. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden, für welche anderweitig eine Entschädigungsleistung erbracht wird.
§ 7 Unfall des Kraftfahrzeuges
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Unfall des Kraftfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden.
2. Unfall des Kraftfahrzeuges
Ein Unfall liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet und der Vorfall polizeilich dokumentiert ist.
3. Nicht versicherte Schäden
Schäden an versicherten Sachen, die ihre alleinige Ursache in einem Brems- der Betriebsvorgang haben, sind keine Unfallschäden.
§ 8 Mitversicherte Personen
Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer sowie für alle
a) mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
b) nicht mehr mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
§ 9 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Entschädigungsgrenzen
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
Versichert sind alle Sachen des persönlichen Bedarfs und beruflich / gewerblich überlassene Sachen, welche die mitversicherten Personen (siehe § 8) im Kraftfahrzeug mitführen sowie alle weiteren Gebrauch bzw. Verbrauchsgegenstände, die zur privaten Nutzung dienen.
2. Entschädigungsgrenzen
a) Bis zur Versicherungssumme mitversichert sind:
aa) Reisegepäck (z. B. Kleidung, Accessoires);
bb) Campingausstattung (z. B. Campingstühle, Campingtisch und Grill);
cc) sonstige Gegenstände des persönlichen Bedarfs (z. B. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter);
dd) Hausratgegenstände (loses, nicht fest eingebautes Inventar).
b) Für die folgenden Sachen ist die Maximalentschädigung je Versicherungsfall auf 7.500 EURO begrenzt:
aa) Mobiltelefone, Laptops und Tablets, sofern eine Entschädigung nicht gemäß Nr. 2b) gg) ausgeschlossen ist;
bb) Foto-, Film- und Videokameras, sofern eine Entschädigung nicht gemäß Nr. 2b) gg) ausgeschlossen ist;
cc) berufliche und gewerbliche überlassene Sachen, wie zum Beispiel Mobiltelefone und Laptops, sofern eine Entschädigung nicht gemäß Nr. 2b) gg) ausgeschlossen ist;
dd) Fahrräder und sonstige Sportgeräte
Diese müssen außen am Wohnmobil, Wohnwagen, Camper oder PKW befestigt sein und gesondert mit einem Sicherheits-Bügelschloss oder mit einem Panzerkabelschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert sein.
Für die lose mit dem Fahrrad verbundenen Teile besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen;
ee) Kanus, Ruder-, Falt und Schlauchboote sowie Surfgeräte (ohne Motoren);
ff) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
gg) Inhalt von verschlossenen Dach- oder Heckboxen.
Ausgenommen sind elektronische Geräte sowie Wertsachen und Bargeld;
hh) Sachen im Vorzelt (auch Dachzelt) sowie Sachen auf der selbstgenutzten Parzelle außerhalb des versicherten Kraftfahrzeuges.
Ausgenommen sind elektronische Geräte sowie Wertsachen und Bargeld.
c) Die maximale Entschädigungsleistung für Wertsachen und Bargeld beträgt insgesamt 3.500 EURO.
Versicherte Wertsachen sind:
aa) auf Geldkarten geladene Beiträge (z. B. Chipkarten);
bb) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin;
cc) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins
sowie nicht in
bb) genannte Sachen aus Silber;
dd) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht zum Versicherungsumfang gehören
a) das Kraftfahrzeug selbst sowie eingebaute und fest mit dem Kraftfahrzeug verbundene Sachen;
b) Sachen mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Wertpapiere, Zeichnungen, Pläne aller Art, Speichergut auf Datenträgern aller Art;
c) Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und EC- oder Kreditkarten;
d) nicht montierte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (z. B. Kraftstoff, Öl, Verbandstaschen, etc.);
e) Drogen und Suchtgifte, Alkohol sowie Tabakwaren;
f) fremdes Eigentum, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die den versicherten Personen (siehe § 8) vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassen wurden (z. B. Diensthandy);
g) Musterkollektionen und Handelswaren;
h) Tiere;
i) Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (motorbetrieben) sowie deren Außenbordmotoren.
§ 10 Versicherungssumme, Versicherungswert
1. Versicherungssumme
Die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme gilt je Schadenereignis. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das 2-fache der genannten Versicherungssumme begrenzt.
2. Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
b) Für technische Geräte ab einem Alter von 2 Jahren sowie für versicherte Sache außerhalb des Kraftfahrzeugs (siehe § 9 Nr. 2b gg) und hh)) wird der Zeitwert erstattet.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
§ 11 Geltungsbereich, Versicherungsort
1. Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
2. Versicherungsort
a) Versicherungsort ist der Fahrzeuginnenraum von allen Kraftfahrzeugen, welche in Deutschland behördlich auf den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen (siehe § 8) zugelassen wurden oder den versicherten Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrages dienstlich überlassen wurden. Darunter fallen auch sogenannte Leih- oder Mietwagen (Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).
b) Versichert ist der Inhalt von Kraftfahrzeugen, die sich dauerhaft auf einem Standplatz auf einem Campingplatz (Dauercamping) befinden. Ausgeschlossen hiervon, sind in § 9 Nr. 2b aufgeführte Gegenstände sowie Wertsachen und Bargeld gemäß § 9 Nr. 2c.
c) Versicherungsschutz wird auch unmittelbar vor oder nach einer Reise am Wohnsitz einer versicherten Person (siehe § 8), in einer verschlossenen Garage, Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und durch Verschluss gesicherten Grundstück geboten.
d) Mitversichert ist das Abstellen des Kraftfahrzeuges im Winterlager:
aa) in einem verschlossenen Raum / Garage;
bb) auf einem umfriedeten und abgeschlossenen Platz / Grundstück am Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
cc) auf einem umfriedeten und abgeschlossenen Platz / Grundstück in unmittelbarer Nähe vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft;
dd) Kein Versicherungsschutz besteht für in § 9 Nr. 2b genannte Gegenstände sowie Wertsachen und Bargeld, welche sich während der Winterlagerung im Kraftfahrzeug befinden.
e) Versicherungsschutz besteht auch für Sachen in Wohnmobilen, Wohnwagen, Campingfahrzeugen sowie Personenkraftfahrzeugen, welche außerhalb von ausgeschilderten bzw. ausgewiesenen Campingplätzen, Wohnmobilplätzen oder gleichgestellten Abstellplätzen unbeaufsichtigt abgestellt sind.
Bei Schäden zwischen 24 Uhr und 6 Uhr besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 250 EURO, wenn sich der Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Diebstahl des Fahrzeuges, Raub oder räuberische Erpressung ereignete.
f) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind alle zugelassenen Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Nutzlast. Darunter fallen unabhängig vom maximalen Gesamtgewicht auch Wohnmobile, Wohnwagen sowie Campingfahrzeuge. Ausgenommen sind Lastkraftfahrzeuge und Anhänger.
g) Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge, die nicht zugelassen, mit einem roten Kennzeichen oder mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind.
§ 12 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Wird vom Versicherungsnehmer aus diesem Versicherungsvertrag eine Regulierung verlangt, wird der Versicherer in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß regulieren.
§ 13 Entschädigungsberechnung
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall (siehe § 1) bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 10 Nr. 2) bei Eintritt des Versicherungsfalles.
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch der Versicherungswert.
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), erfolgt keine Entschädigung.
c) Abhandenkommen von amtlichen Ausweisen, ECoder
d) Kreditkarten
die Wiederbeschaffungskosten.
2. Restwerte
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 b) angerechnet.
3. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
4. Gesamtentschädigung
Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall (siehe § 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 10 Nr. 1) begrenzt. Innerhalb
dieser Versicherungssumme werden die in § 9 Nr. 2 b) und c) genannten Gegenstände bis maximal 7.500 EURO bzw. 3.500 EURO erstattet. Schadenabwendungs-
und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
5. Keine Anrechnung einer Unterversicherung
Der Versicherungsschutz gilt auf erstes Risiko, d. h. auf die Anrechnung einer Unterversicherung wird verzichtet.
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer
kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
§ 15 Sicherheitsvorschriften
1. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug
a) die für die Beförderung der betreffenden Sachen erforderliche Eignung besitzt;
b) sich in verkehrssicherem Zustand befindet;
c) bei jeglicher Fahrtunterbrechung ordnungsgemäß verschlossen ist.
2. Versicherungsschutz besteht weiterhin nur, wenn der Fahrer
a) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist;
b) nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht;
c) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, z. B. Einhalten der Geschwindigkeitsbeschränkung, des Handyverbots, etc.
§ 16 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten;
cc) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, insbesondere beim Verlassen des Ortes, an dem das Kraftfahrzeug abgestellt wurde (z. B. Abschließen des Fahrzeuges, Verstauen der Gegenstände und Verschließen des Vorzeltes).
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
– ggf. auch mündlich oder telefonisch
– anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung / -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum und Unfallschäden unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
durch den Versicherer aufzubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft
– auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
jj) dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen
a) Namen und Anschriften von Beteiligten und Zeugen,
b) Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle;
kk) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 17 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
2. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
3. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
§ 18 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
3. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate
vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
4. Tod des Versicherungsnehmers
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers von diesem Umstand, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Fortführung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt.
5. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 19 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
§ 20 Folgeprämie
1. Fälligkeit
Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.
§ 21 Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,
ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
§ 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 23 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind – soweit nicht gesondert geregelt – in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) an den Versicherer zu richten.
§ 24 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
1. Versicherungsombudsmann
Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
2. Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/cosumers/odr/wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
3. Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht.
Die Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
4. Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
5. Unser Beschwerdemanagement
Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese wie folgt:
Ammerländer Versicherung VVaG
– Beschwerdemanagement –
Bahnhofstr. 8
26655 Westerstede
E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versicherung.de
§ 25 Schlussbestimmung
1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
2. Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung ist nach Anmeldung eines Anspruchs bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gehemmt.
3. Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes, gegen den Versicherungsnehmer an dessen Wohnsitz, zu erheben. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig.
4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.